Da wir persönlich, diese gerichtlichen Urteile für sehr interessant halten, wollen wir sie Euch nicht vorenthalten.
Eine Portion Respekt sollte haben, wer sich fremden Hunden nähert. Nicht immer ist deren Halter verantwortlich, wenn das Tier zuschnappt. Das Frankfurter Oberlandesgericht jedenfalls hat entschieden, dass ein Mensch zumindest dann eine Teilschuld trägt, wenn er nicht mit genügend Vorsicht auf den Hund zugeht. Geklagt hatte ein Mann, der einen Bekannten besucht hatte und dort von dessen Hund gebissen wurde. Das Tier war ihm bisher völlig fremd gewesen, als er im Haus des Bekannten auf den Hund zuging, um ihn zu streicheln. Der Hund biss zu. Mindestens 50 Prozent des Schadens muss nach Entscheidung der Richter der Gebissene selbst tragen, weil er den Biss zumindest teilweise selbst verschuldet hatte.
( Az: 7 U 91/99 )
Eine Frau, die mit ihrem angeleinten Pudel spazieren ging, sah plötzlich einen freilaufenden Schäferhund auf sich zurennen. Dessen Frauchen rief das Tier sofort zurück und der Schäferhund folgte auch - allerdings riss er bei seiner abrupten Drehung die Pudelbesitzerin von den Beinen, die sich daraufhin schwer verletzte. Die Spaziergängerin klagte gegen die Halter des Schäferhundes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab ihr Recht. Da sie einen angeleinten Pudel dabei hatte, trüge sie keine Mitschuld am Unfall. Es ist bei Tierhaltern eben nicht Gefahr gleich Gefahr. Und bei einem freilaufenden Schäferhund ist diese nunmal erheblich höher als bei einem angeleinten Pudel.
( Az: 10 U 205/01 )
Besteht für den Führer eines Autos die Möglichkeit die Kollision mit einem auf die Straße laufenden Hund durch wiederholtes Ausweich - und Bremsmanöver zu vermeiden, dann bleibt beim Fahrzeugführer ein Mithaftungsanteil von 25 Prozent. Die überwiegende Haftung trifft aber den Hundehalter, weil dieser seinen Hund nicht angeleint und auch sonst nicht unter Kontrolle hatte.
Amtsgericht Wetzlar, ( Az: 39 C 949/04 )
Der Veranstalter einer Hundeausstellung scheiterte mit seinem Antrag, auch solche Hunde zur Ausstellung zulassen zu dürfen, die im Herkunftsland legal kupiert worden sind. Das in § 10 der Tierschutz - Hundeverordnung enthaltene Verbot, sogenannte kupierte ( amputierte ) Hunde auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten, gilt gleichermaßen für inländische wie für ausländische Hunde. Die Amputation von Körperteilen an Hunden zur Erhaltung bestimmter Rassemerkmale stellt auch im Blick auf den nunmehr verfassungsmäßigen Rang des Tierschutzes in Art. 20 a des Grundgesetzes eine tierschutzwidrige Handlung dar.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ( Az: 7 L 10/03 )
Hält der Mieter einer Eigentumswohnung in seiner Wohnung einen Hund, obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft den Wohnungseigentümern wirksam die Haltung solcher Tiere untersagt hat, so gilt dieser Beschluss nicht direkt für den Mieter, sondern nur für die Eigentümer. die Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher gegen den Mieter wegen dessen Hundehaltung nicht direkt vorgehen. Die Eigentümergemeinschaft muss sich vielmehr an diesen Wohnungseigentümer halten, um auf diesem Wege das Tierhaltungsverbot durchzusetzen.
Landgericht Nürnberg - Fürth, ( Az: 19 S 2183/09 )
Die regelmäßige Unterbringung eines Hundes für mehrere Stunden im Laderaum eines Pkw - Kombi missachtet die tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen an eine angemessene und verhaltensgerechte Unterbringung. Deshalb ist es nach der Tierschutz - Hundeverordnung nicht zulässig, wenn eine Hundehalterin drei - oder viermal pro Woche während ihrer halbtägigen Arbeitszeit ihren Hund auf einer solchen Pkw - Ladefläche hält. Die vom Verordnungsgeber vorgeschriebene Bodennutzungsfläche von sechs Quadratmetern wird hier deutlich unterschritten. Eine solche Hundehaltung ist unzulässig.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ( Az: 8 UZ 2673/07 - ( 21/09 )
Ein 70jähriger Jäger behauptete, dass er einen sich im Schnee wälzenden Hund für einen Fuchs gehalten und ihn deshalb von einem Hochsitz aus getötet habe. Die zuständige Jagdbehörde hielt diese Verwechslung, Golden - Retriever für Fuchs, für besonders schwerwiegend und verfügte die Einziehung des Jagdscheins. Sein Eilantrag, ihm die Jagderlaubnis nicht zu entziehen, hatte keinen Erfolg. Auch nach Auffassung der Verwaltungsrichter hatte der Jäger seine Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt.
Verwaltungsgericht Leipzig, ( Az: 5 L 335/09 )
Ein Hundehalter, der in die Beißerei zweier Hunde eingreift, um sein eigenes Tier zu schützen und hierbei von dem fremden Hund gebissen und verletzt wird, erhält von dem Halter des fremden Hundes nur anteiligen Schadenersatz und Schmerzensgeld. Auch dann, wenn ein Hundehalter in berechtigter Sorge um sein Tier in eine solche Auseinandersetzung eingreift, weiß er, dass sein Handeln die Gefahr mit sich bringt, selbst gebissen und verletzt zu werden. Dieses eigene Mitverschulden bewertete das Gericht mit 50 Prozent und sprach so auch nur ein anteiliges Schmerzensgeld und einen anteiligen Verdienstausfall dem verletzten Hundehalter zu.
Oberlandesgericht Hamm, ( Az: I - 6 U 72/11 )
Eine Garage ist zur Hundehaltung ( hier: fünf Hunde, untergebracht in Boxen ) grundsätzlich nicht geeignet. Diese Garagennutzung widerspricht der Baunutzungsverordnung und kann deshalb untersagt werden.
Verwaltungsgericht München, ( Az: M 11 K 14.2311 )
Schon lange wünschte sich Frau ? einen Yorkshire - Terrier. Sie bat die Vermieterin um deren Erlaubnis - immerhin gestattete der Mietvertrag die Haltung eines Kleintiers. Doch die lehnte ab. Die Sache ging vor Gericht. Die Vermieterin hatte bei den Richtern schlechte Karten, da diese einen Yorkshire - Terrier nicht als "normalen" Hund ansahen.
BEGRÜNDUNG:
Die Vierbeiner seien winzig klein, etwa so groß wie Meerschweinchen. Für die Haltung von Kleintieren sei die Zustimmung des Vermieters aber laut Vertrag nicht erforderlich. Die Hunde seien zudem erfahrungsgemäß nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu belästigen oder die Wohnung stärker abzunutzen.
( LG Kassel, AZ 1 S 503/96 )
Ein schönes Heim für "Bello"- davon träumte Frau ? Da ihr vom Vermieter eine Nutzungserlaubnis für den Garten vorlag, ließ sie eine Hundehütte errichten und stellte diese auf dem Rasen auf. Das sah der Vermieter nicht ein und klagte auf Entfernung. Die Emotionen kochten hoch und man traf sich vor dem Amtsgericht Hamburg. Durfte die Holzbehausung für den Hund am Ende stehen bleiben oder nicht ? Frau ? konnte das Gerichtsgebäude mit einem zufriedenen Lächeln verlassen. Die Richter entschieden nämlich, dass gegen das Aufstellen einer Hundehütte im Garten seitens des Mieters nichts einzuwenden ist, wenn der Mieter zu Nutzung des Gartens berechtigt ist und die Hundehütte den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.
( Amtsgericht Hamburg - Wandsbek, AZ 713b C 736/95 )
Neueste Kommentare
15.10 | 08:39
Hallo, ich habe leider meinen Collie Rüden an einer Krankheit verloren.
Wir würden aber sehr gerne einer Collie Hündin in der Farbe Sable, in unserer Familie willkommen heißen.
02.09 | 13:08
Navarjo ist der Traumrüde schlechthin. Ein wunderschönes Tier. Bin absolut begeistert Die Farben sind der absolute Wahnsinn.
02.09 | 10:34
wunderschöner junger Rüde. Kein Wunder bei den Eltern. Super
04.07 | 14:31
Sehr aufschlussreiche Seite. Liebevolle Collies. Als Collie Freund (auch mal Besitzer) freue ich mich schon heute auf meinen eigenen Collie bei viel Glück.